Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung - eigener Name
Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung - eigener Name
Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
eigener Text
Leistungsbeschreibung
Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden.
Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden.
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
- Neufassung der ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
- Sixth General Administrative Regulation to the Federal Immission Control Act (TA Lärm)
- Revision of the first General Administrative Regulation to the Federal Immission Control Act (TA Luft)
eigener Text
Verfahrensablauf
eigener Text
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
eigener Text
Zuständige Stelle
eigener Text
Voraussetzungen
eigener Text
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
eigener Text
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
eigener Text
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
eigener Text
Bearbeitungsdauer
eigener Text
Rechtsgrundlage
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- First General Administrative Regulation to the Federal Immission Control Act (TA Luft)
- Sixth General Administrative Regulation to the Federal Immission Control Act (TA Lärm)
- Act for Protection against Harmful Environmental Effects by Air Pollution, Noise, Vibrations and Similar Processes (BImSchG)
eigener Text
Rechtsbehelf
eigener Text
Anträge / Formulare
eigener Text
Was sollte ich noch wissen?
eigener Text
Amt/Fachbereich
eigener Text
Bemerkungen
Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen:
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
- Niedersächsische Gewerbeaufsicht
- Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety
- Lower Saxony Ministry of the Environment and Climate Protection
- Lower Saxony Trade Inspectorate
Urheber
eigener Text
Fachlich freigegeben durch
eigener Text
Fachlich freigegeben am
eigener Text
Hinweise / Besonderheiten
eigener Text